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Max Schuster GmbH & Co. KG
Am Drostenstück 16 + 29
58507 Lüdenscheid

Reg.-Gericht: Amtsgericht Iserlohn
HRA 3176

Komplementärin:
Max Schuster Verwaltungs-GmbH
Reg.-Gericht: Amtsgericht Iserlohn
HRB 6514

Geschäftsführer: Klaus-Fr. Schuster, Ralph-Fr. Schuster, Frank Schuster

Fon: +49 (0)23 51 - 96 49 0
Fax: +49 (0)23 51 - 96 49 45
E-Mail: info@max-schuster.defschuster@max-schuster.de

USt,-ID: DE 260 006 740( gem. § 27a UStG)

Inhaltliche Verantwortung

Frank Schuster
fschuster@max-schuster.de

 



Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

Max Schuster GmbH & Co. KG

(im weiteren Verlauf Lieferer genannt)

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern,

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich

rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers

verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen.

Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote

bezeichnet sind.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch

für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug

genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer

bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie

vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so

werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise

1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll,

Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in

gesetzlicher Höhe.

2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach

Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden

Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über

eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen

verständigen.

3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt

sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen

Ausfallmuster.

4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an

vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des

Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der

rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden.

Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten,

wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert

oder unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des

Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder

vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der

Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine

Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der

Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist

ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug

befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens

vorbehalten.

3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den

Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit,

Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer

spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche

Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen

nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine

zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag

zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer,

unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den

Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach

vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um

die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit

hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom

Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt

stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare

Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die

rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich

machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt

auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges

oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen

zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer

angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der

Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein

Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat

Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf.

durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung,

Versandart und Versandweg.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des

Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden

Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der

Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine

Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

V Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung

sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche,

auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen

bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an

den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung

des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des

Kaufpreises eine wechselmässige Haftung des Lieferers begründet, so

erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels

durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss

des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser

wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner

Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware

Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur

Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem

Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die

Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der

Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als

Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet,

daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß

den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die

Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und

Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon

jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus

der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen

berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten

an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller

verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und

Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des

Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß

Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht

gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der

Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes

der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten

dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf

Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach

Wahl des Lieferers verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite

sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende

Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers,

soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von

seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware

Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen

oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt

zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten

Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz,

insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

Vl. Mängelhaftung für Sachmängel

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die

Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur

Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient

der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie

auszulegen.

2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung

beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des

Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei

versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu

erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes

vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach

Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gern. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,

479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen

zwingend vorschreibt, gelten diese.

4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich

freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und

Ausführung bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist

nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs

fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom

Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere

Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder

Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen

zu VI I . Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei

zurückzusenden.

5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben

den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr

unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der

Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach

vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz

der angemessenen Kosten zu verlangen.

6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine

Gewährleistungsansprüche nach sich.

7. Rückgriffsansprüche gern. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die

Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im

gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer

abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener

Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der

Rügeobliegenheiten, voraus.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden

Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher

Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz

verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten

oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt

bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer

Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die

schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist

insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren,

vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast

zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht

verbunden.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu

leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder

sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie

ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine

Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen

Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel

wird kein Skonto gewährt.

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen

in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht

einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis

eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks

und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber

angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten

des Bestellers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht

geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder

Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des

Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen

des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall

berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zur

verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist

vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige

Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und

Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste

Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu

vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer

der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm

beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für

Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen

Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist

nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn

diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten

Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers

zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung

aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden,

geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie

auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die

Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem

gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der

Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des

Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat

die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen

des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller

leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung

des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie

in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung

trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn

nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der

Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange

der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem

Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein

Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten

und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens

5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit

angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die

entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter

Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht

der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland

der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den

Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den

Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des

entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder

Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges

Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der

Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage

durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer

durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr

zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum

Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er

berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur

Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner

Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte,

insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm

oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und

Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. Vl.

entsprechend.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Lüdenscheid.

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der

Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des

Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11. April 1980

über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die

Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.

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