Max Schuster GmbH & Co. KG
Geschäftsführer:
Klaus-Friedrich Schuster
Ralph-Friedrich Schuster
Frank Schuster
Am Drostenstück 16 + 29
58507 Lüdenscheid
Fon: +49 (0)23 51 - 96 49 0
Fax: +49 (0)23 51 - 96 49 45
E-Mail: fschuster@max-schuster.de
Amtsgericht: Registergericht Iserlohn HRA 3176
Komplementärin: Max Schuster Verwaltungs-GmbH
Sitz: Lüdenscheid
Amtsgericht: Registergericht Iserlohn HRB 6514
Geschäftsführer: Klaus-Friedrich Schuster, Ralph-Friedrich Schuster, Frank Schuster
USt-Id-Nr./ DE 260 006 740
Inhaltliche Verantwortung
Frank Schuster
fschuster@max-schuster.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebote
1.1 Alle Angebote und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir
nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Fall divergierender
Erklärungen kann das mit der Auslieferung verbundene Übereignungsangebot nur
unter gleichzeitiger Anerkennung unserer Bedingungen ausdrücklich oder
stillschweigend angenommen werden.
1.2 An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne unsere Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind
auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.
2. Auftragserteilung
2.1 Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt
wird. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2 Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Wenn keine besondere Beförderungsart oder Reisewege vom Besteller vorgeschrieben
und uns bestätigt sind, dann sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ohne Obligo
Beförderungsart und Reisewege zu bestimmen.
3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk Lüdenscheid
ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Das gleiche gilt
bei Teillieferungen und Eilsendungen.
3.2 Zu diesen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
3.3 Es gelten die Preise entsprechend der Auftragsbestätigung in Verbindung mit
den gesetzlichen Bestimmungen.
3.4 Bei Kalkulationsirrtum oder Preissteigerung sind wir berechtigt, die Preise
angemessen durch einseitige Erklärung den richtigen Verhältnissen anzupassen.
5. Lieferzeit
5.1 Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur annähernd.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,jedoch
nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben,
Genehmigungen und Freigaben.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist
zu beliefern.
5.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch
des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl,
Bruch-, Trans- port-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
6.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeachtet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen
sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, einschließlich
der zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.
7.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht das Abzahlungsgesetzt Anwendung findet.
7.4 Eine Vereinbarung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt
für uns und läßt unser Vorbehaltseigentum unberührt.
7.5 Übersteigt der Wert unseres Vorbehaltseigentums einschl. etwaiger anderer
Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 15%, so werden wir auf
Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.6 Erfolgt die Bezahlung einer Lieferung im Wege des sog. Scheck-/ Wechselverfahrens,
also in der Form, daß der Käufer zugunsten des
Verkäufers Schecks ausstellt und zugleich der Verkäufer auf den Käufer Wechsel zieht,
gilt die Lieferung erst dann als bezahlt, wenn die vom Käufer ausgestellten Schecks
eingelöst sind und die Ausstellerhaftung des
Verkäufers aus den von ihm ausgestellten Wechseln erloschen ist.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
8.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt
10.4 wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem
Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die
sich innerhalb von 1 Woche ab Eingang der Lieferung beim Besteller infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
Verwendung fehlerhafter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die
Inbetriebnahme oder die Weiterverarbeitung ohne Verschulden des Lieferers, so
erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübernahme.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf
die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen.
8.2 Alle Gewährleistungsansprüche, auch für verdeckte Mängel, verjähren spätestens
nach 3 Monaten ab Eingang der Lieferung beim Besteller, sofern nach dem Gesetz
nicht kürzere Verjährungsfristen gelten.
8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachstehenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage,
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bearbeitung, chemische, elektrochemische,
elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden
des Lieferers zurückzuführen sind.
8.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.. Sonst ist der Lieferer
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer
sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels
im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie
die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des
Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann., die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
8.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate.
Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für
den Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegen- stand selbst entstanden sind, sind, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.8 Für den versendeten Stahl haften wir nach den Bedingungen des
Deutschen Edelstahlverbandes.
9. Haftung für Nebenpflichten
9.1 Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte 8 und 10 entsprechend.
Datenschutz
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